P R E S S E I N F O R M A T I O N
                                                                               Sozialgericht Münster
                                                                                Münster, 21.08.2023


Anrechnung von Ehegatteneinkommen bei der Grundrente rechtmäßig

Sozialgericht Münster entscheidet erstmals zu wesentlichen Fragen der Grundrente


Das Sozialgerichts Münster hat mit rechtskräftigem Urteil vom 05. Juni 2023 (Az.: S 14 R 164/23) die Klage einer Rentnerin aus dem Kreis Borken abgewiesen.
Die Klägerin bezieht eine Altersrente für langjährig Versicherte von der Deutschen Rentenversicherung Bund. Ein Grundrentenzuschlag wurde ihr aufgrund der Berücksichtigung des Einkommens ihres Ehegatten verweigert. Sie wandte sich mit ihrer Klage gegen die Höhe ihrer festgesetzten Rentenleistung insbesondere gegen die Ablehnung der Berücksichtigung eines Entgeltpunkt-Zuschlags für die Altersrente bei langjähriger Versicherung (Grundrente).
Bei der ab dem 01.01.2021 eingeführten Grundrente nach dem Grundrentengesetz vom 12.08.2020 handelt es sich – entgegen der landläufigen Annahme – nicht um eine neue Rentenart. Vielmehr regelt dieses Gesetz einen beitragsunabhängigen Zuschlag auf die vom Rentenversicherungsträger errechneten Entgeltpunkte und damit auf den Rentenzahlbetrag. Der irreführend als Grundrente bezeichnete Zu-schlag auf geringe Rentenansprüche ist steuerfinanziert und einkommensabhängig.
Die für das Rentenrecht zuständige 14. Kammer des Sozialgerichts Münster erachtete die Berücksichtigung von Ehegatteneinkommen bei der Berechnung des Grund-rentenzuschlags sowie dessen Ablehnung bei entgegenstehendem Ehegatteneinkommen nicht als verfassungswidrig.
Die dem zugrundeliegende gesetzliche Regelung des § 97a Sozialgesetzbuch Sechstes Buch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI), wonach auf den Rentenanteil aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung Einkommen des Berechtigten und seines Ehegatten angerechnet wird, verstößt nicht gegen den Schutz der Ehe aus Artikel 6 des Grundgesetzes (GG), den Gleichbe-handlungsgrundsatz des Artikel 3 GG bzw. das Sozialstaatsprinzip des Artikel 20 GG.
Vielmehr dient die Einkommensberücksichtigung nach dieser Norm gerade dem Zweck der Grundrente. Dieser besteht darin, steuerfinanzierte und einkommensabhängige Sozialleistungen in Form der verbesserten Rentenleistungen gezielt denjenigen zukommen zu lassen, für die sie bestimmt sind. Es ist zur Überzeugung der 14. Kammer des Sozialgerichts gerechtfertigt, Einkommen eines Ehegatten im Un-terschied zu Einkommen anderer Lebenspartner, wie etwa bei eheähnlichen Ge-meinschaften, bei der Berechnung des Grundrentenzuschlags zu berücksichtigen.
Die Berücksichtigung von Ehegatteneinkommen trägt dem durch die Ehe ausgedrückten Willen, dauerhaft eine Wirtschaftseinheit zu bilden und sich gegenseitig zu unterhalten, angemessen Rechnung.


Das Sozialgericht Münster ist für ca. 1,6 Millionen Einwohner örtlich zuständig. Der Gerichtsbezirk umfasst das Gebiet der Stadt Münster und der Kreise Steinfurt, Bor-ken, Coesfeld und Warendorf.


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